Satzung

I. Name und Sitz

§ 1 Der Sportverein führt den Namen

Sportverein Wöhrden e.V.

Der Sportverein hat seinen Sitz in Wöhrden, Kreis Dithmarschen.

§ 2 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

II. Zielsetzung, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 3 Der Sportverein Wöhrden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendbildung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Durchführung dieser Aufgaben sind die Sportarten in Fachabteilungen (Sparten) aufgegliedert.

§ 4 Über die Gründung einer neuen oder die Auflösung einer bestehenden Fachabteilung (Sparte) beschließt der erweiterte Vorstand. Der Zusammenschluß eines anderen gemeinnützigen Vereins mit dem Sportverein Wöhrden muss durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) beschlossen werden.

§ 5 Die Vereinsfarben sind rot-weiß-blau. Das Vereinsabzeichen zeigt auf rot-weiß-blauem Untergrund in goldender Schrift: SV Wöhrden e.V.

III. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglied des Sportvereins Wöhrden kann jede natürliche Person werden.

§ 7 Folgende MItgliedsarten sind zu unterscheiden:

a ) ordentliche Mitglieder, das sind

aa) aktive Mitglieder

ab) passive Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

§ 8 Die Mitgliedschaft im Sportverein Wöhrden muss schriftlich beantragt werden und beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 9 Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Aufnahme in den Sportverein unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung.

§ 10 Die Aufnahme des aus einem anderen Sportverein Ausgeschlossenen darf nur erfolgen, wenn keine unehrenhaften Handlungen Grund des Ausschlusses waren und die Aufnahme nicht den Satzungen des jeweiligen Sportverbandes zuwiderläuft.

Der Vorstand hat das Recht, vor der Aufnahme und auch nach Erwerb der Mitgliedschaft bei Sportvereinen oder bei den Fachverbänden diesbezüglich Auskünfte einzuholen.

§ 11 Ein Mitglied des Vereins darf in der Sportart, die auch im Sportverein Wöhrden betrieben wird, für einen anderen Verein nicht starten. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

§ 12 Die Mitgliedschaft im Sportverein Wöhrden zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Landes- und Kreisverbänden nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher auch den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 13 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Sportvereins. Er ist unter Wahrung einer Kündigung von vier Wochen zulässig. Beginn der Kündigung bei Eingang der Mitteilung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Sportverein Wöhrden ergeben.

Für Kinder bis zu 14 Jahren entfällt dieser § 13.

§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss eines Mitgliedes.

a) Der Ausschluss kann erfolgen bei einer strafbaren Handlung, die bei einer unehrenhaften Gesinnung entsprungen ist. In einer Sitzung des erweiterten Vorstandes sind jeweils die Art und der Umfang der Unehrenhaftigkeit bzw. Unkameradschaftlichkeit festzulegen.

b) Der Ausschluss kann erfolgen:

ba) bei unsportlichem Verhalten, wenn dadurch das Ansehen des Vereins geschädigt wurde,

bb) wenn ein Mitglied den Satzungen erheblich zuwidergehandelt hat,

bc) wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.

§ 15 Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Hauptversammlung beschlossenen Beiträge und Aufnahmegebühren sowie der vom Vorstand und erweiterten Vorstand zusätzlich beschlossenen Beiträge und ggf. Mahngebühren verpflichtet. Der Vorstand ist mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes berechtigt, den Mitgliedsbeitrag an die Preiserhöhungen anzugleichen. Maßgebend ist im Anhebungsfall die der Rentenanpassung zugrunde gelegte Prozentzahl. Die vom Vorstand festgesetzte Beitragsordnung ist spätestens auf der Jahreshauptversammlung des Vereins den Mitgliedern bekanntzumachen.

Die Beiträge können durch einen Kassierer des Vereins eingezogen werden und sind mit dem Kassenwart abzurechnen. Der Beitrag kann auch auf das Konto des Sportvereins überwiesen werden (Sparkasse Wöhrden Kto-Nr. 300 1555).

IV. Der Vorstand

§ 16 Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung. Der Vorstand kann abberufen werden auf Beschluss einer Mitgliederversammlung.

Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart als Mitglied des Gesamtvorstandes mit Stimmrecht (Geschäftsführender Vorstand).

§ 17 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. Schriftwart
  5. Jugendwart
  6. Pressewart

§ 18 Die in § 17 benannten Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. In den ungeraden Jahren werden die Vorstandsmitglieder 1, 3, 5 und in den geraden Jahren die Vorstandsmitglieder 2, 4, 6 neu gewählt.

Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich. Für die zweijährige Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist demnach der Tag ihrer Wahl maßgebend.

§ 19 Zu laufenden Arbeiten und zur Durchführung des Sportbetriebes stehen dem Vorstand die Leiter der Fachabteilungen (Spartenleiter) zur Seite. Vorstand und Spartenleiter biIden den „erweiterten Vorstand“.

Die Abteilungsleiter (Spartenleiter) werden vorn Vorstand in ihr Amt berufen. Sie bleiben so lange im Amt, bis sie entweder abberufen werden oder ihr Amt zur Verfügung stellen.

§ 20 Zwei der im vorstehenden § 17 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Sportverein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende führt den Vorsitz bei Versammlungen und führt die Beschlüsse durch Auftragserteilung an die zuständigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch. Laufende Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung geführt.

§ 21 Vertragsabschlüsse, die Geldausgaben erfordern, die 50 % des Vereinsvermögens übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 22 In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu bestellen, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überprüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

V. Versammlungen

§ 23 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie tritt nach Bedarf zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher· mit Angabe der Tagesordnung im Vereinskasten an der Schule und am Schwarzen Brett in der Turnhalle bekanntgegeben.

Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen, der durch den bisherigen Vorstand ein Geschäftsbericht über die Vereinstätigkeit und ein Kassenbericht über die Wirtschaftsführung des verflossenen Geschaftsjahres gegeben werden muss.

Die Hauptversammlung bestätigt den von der Jugendversammlung gewählten Jugendwart als Vorstandsmitglied des Gesamtvereines. Die Bestätigung kann nur dann verwehrt werden, wenn nach der Jugendordnung formelle Fehler vorliegen.

Die Abteilungsleiter (Spartenleiter) haben in der Jahreshauptversammlung über den Sportbetrieb in ihrer Fachabteilung zu berichten.

Für die Abberufung des Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gefasst. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahre, wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Sämtliche Beschlüsse sind durch den Schriftwart zu protokollieren. Die Versammlungsniederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sie muss von der MitgIiederversammlung genehmigt werden.

VI. Grundsätze für den Jugendbereich

§ 24 Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige selbständige übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.

Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Jugendgemeinschaft (Vereinsjugendwart) vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:

  1. die Jugendversammlung
  2. der Jugendvorstand

Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht BestandteiI der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung des Gesamtvereins.

Die Jahresabrechnung und ggf. der Haushaltsvoranschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendversammlung der Gesamtmitgliederversammlung vorzulegen.

VII. Auflösung des Vereins

§ 25 Die Auflösung des Sportvereins Wöhrden erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine 75%ige Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsantrag ist vorher auf die Tagesordnung zu setzen und allen Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 26 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Wöhrden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports und im Falle von Vermögen der Jugendgemeinschaft für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

VIII. Inkrafttreten

§ 27 Die Neufassung der Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Die alte Satzung vom 27. Febr. 1981 – eingetragen unter Nr. 256 in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf – hat keine Gültigkeit mehr.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16. September 1983.